Heilmittelrichtlinie für Physiotherapie
was Sie als gesetzlich Versicherte(r) beachten müssen

Der neue Heilmittelkatalog entzerrt die Bürokratie ab 01.01.2021

• Die Ärzte dürfen ihnen nun Blankoverordnungen bei ausgewählten Diagnosen verschreiben. Dabei kann der Therapeut/in das notwendige Heilmittel, die Frequenz und auch die Anzahl der Therapie festlegen.

• Richtlinien über Erstverordnungen und Folgeverordnugen entfallen.

• Keine therapeutische Behandlungen ohne eine gültige Verordnung im Sinne der Heilmittelrichtlinie.

• Änderungen an einer Verordnung (Rezept) können ausschließlich durch den behandelnden Arzt vorgenommen werden und müssen durch diesen schriftlich mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden.


Fehlermöglichkeiten
bevor ein Rezept von der Krankenkasse bezahlt wird

Heilmittel: Der behandelnde Arzt verordnet aufgrund seiner Diagnose Therapie wie Krankengymnastik oder Manuelle Therapie oder eine bestimmte Heilmittelkombination z.B. Krankengymnastik und Wärmebehandlung. Nach Absprache mit der Therapeut/in und Ihnen können wir nun die Therapieart auch auf einem schon begonnenen Rezept je nach Bedarf geändert werden.

Spätester Behandlungsbeginn: Die erste Behandlung nach Rezeptausstellung muss spätestens innerhalb von 28 Tage stattfinden; jedoch kann der Arzt auf dem Rezept einen früheren Behandlungsbeginn ausdrücklich innerhalb von 14 Tagen vermerken.


Praxishinweise

Kurzfristige Terminabsagen: Wir führen unsere Praxis im Bestellsystem, d.h. wir führen Behandlungen nur aufgrund fest vereinbarter Termine durch und halten einen mit Ihnen vereinbarten Termin ausschließlich für Sie Frei, sodass Ihnen kaum Wartezeiten entstehen. Wenn Sie einen mit uns vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so müssen Sie diesen mindestens einen vollen Werktag vorher absagen. Bei einer Absage mit kürzerer Frist, gleich aus welchem Grund (Krankheit, Stau, Arbeit ...) werden wir uns bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was aber nicht immer gelingt. Da uns fixe Kosten für die Gehälter der Mitarbeiter, Miete, Energie etc. auch für den ausgefallenen Termin entstehen, müssen wir Ihnen den Ausfalltermin gemäß der Regelung im §615 BGB in Rechnung stellen. Es ist nicht möglich, ausgefallene Termine mit den Krankenkassen abzurechnen; dies wird von den Krankenkassen als Betrug bewertet.

Behandlungsunterbrechung: Zwischen zwei Behandlungsterminen aufgrund eines Rezepts dürfen nicht mehr als maximal 14 Tage Unterbrechung liegen.

Ausnahmeregelung hierzu: Falls Sie oder der/die Therapeut/-in wegen Krankheit oder Urlaub das Intervall von 14 Tagen nicht einhalten können; kann dies auf der Rückseite des Rezeptes vermerkt und der Abstand von 14 Tagen ausnahmsweise überschritten werden. Mehr als 4 Wochen Abstand zwischen zwei Behandlungsterminen werden in keinem Fall akzeptiert.